OHEL RAHEL - Statuten
„OHEL RAHEL – Jüdischer Wohltätigkeitsverein“
§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
I. Der Verein führt den Namen „Ohel Rahel – Jüdischer Wohltätigkeitsverein“
II. Er hat seinen Sitz in 1010 Wien, Seitenstettengasse 4 und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
III. Die Errichtung von Zweigvereinen in allen Bundesländern ist beabsichtigt.
§ 2. Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Unterstützung von bedürftigen Mitgliedern der Israelitischen Kultusgemeinden Österreichs, insbesondere um kostenlos Brot, Fleisch und weitere Grundnahrungsmittel zur Verfügung zu stellen, sowie in Härtefällen durch finanzielle Unterstützung zu helfen.
§ 3. Tätigkeit zur Verwirklichung des Vereinszweckes
I. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. II angeführten Tätigkeiten verwirklicht werden.
II. Als ideelle Mittel dienen Wohltätigkeitsveranstaltungen, Versammlungen, Vorträgen.
III. Die erforderlichen Mittel sollen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erträgen aus Veranstaltungen, Vermächtnissen aufgebracht werden.
§ 4. Arten der Mitgliedschaft
I. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche und Ehrenmitglieder.
II. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen, Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft
I. Mitglieder des Vereines können alle physischen sowie juristische Personen werden.
II. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
III. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
IV. Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch den Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß.
II. Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jedes Jahres erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens 2 Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
III. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz 2-maliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
IV. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
V. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. IV genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
I. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
II. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
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§ 8. Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9. und 10.), der Vorstand (§§ 11. bis 13.) und die Rechnungsprüfer (§ 14)
§ 9. Die Generalversammlung
I. Die ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
II. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen drei Wochen stattzufinden.
III. Sowohl zu den ordentlichen wie auch den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
IV. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 8 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
V. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
VI. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
VII. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mehr als 5 Mitgliedern des Vorstandes und von mehr als der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. VI) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig ist.
VIII. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
IX. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt ein vom Obmann bestimmtes Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10. Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
I. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
II. Beschlußfassung über den Voranschlag
III. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
IV. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
V. Verleihung der Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
VI. Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
VII. Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§ 11. Der Vorstand
I. Der Vorstand besteht aus maximal 8 Mitgliedern und zwar: dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter sowie 2 Beiräten.
II. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
III. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
IV. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
V. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
VI. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
VII. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz einem vom Obmann bestimmten Vorstandsmitglied.
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VIII. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. III) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. IX) und Rücktritt (Abs. X).
§ 12. Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
I. Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
II. Vorbereitung der Jahresversammlung
III. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen
IV. Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins in den Generalversammlungen.
V. Verwaltung des Vereinsvermögens
VI. Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern
VII. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
I. Der Obmann ist das höchste Leitungsorgan. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
II. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
III. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
IV. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
V. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassier ihre Stellvertreter.
VI.
§ 14. Die Rechnungsprüfer
I. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
II. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
III. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. III, VIII, IX und X sinngemäß.
§ 15. Auflösung des Vereines
I. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
II. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.
III. Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist ausschließlich und zur Gänze für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.
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§ 16. Vereinstreitigkeiten
I. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
II. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen, welche jedoch eingetragene Mitglieder der Israelitischen Kultusgemeinde Wien sein müssen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
III. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.